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Allgemeine Einkaufsbedingungen

TÜV AUSTRIA Gruppe
Allgemeine Einkaufsbedingungen, Version 09/2016

PRÄAMBEL
Die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen legen die allgemeinen Vertragsbedingungen für sämtliche Beschaffungen, somit für Lieferungen und/oder Werk-/Dienstleistungen welche vom Auftragnehmer gegenüber dem TÜV- Austria erbracht werden, fest und gelten für alle Gesellschaften der TÜV Austria Gruppe in Österreich.

ABKÜRZUNGEN UND DEFINITIONEN
AuftraggeberIn (AG):
Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für folgende Unternehmen der TÜV Austria Gruppe:
TÜV AUSTRIA HOLDING AG
TÜV AUSTRIA AKADEMIE GMBH
TÜV AUSTRIA AUTOMOTIVE GMBH
TÜV AUSTRIA CERT GMBH
TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH
TÜV TRUST IT TÜV AUSTRIA GMBH
sowie alle dazugehörigen Gesellschaften, kurz TÜV.
Auftragnehmer (AN):
Der Vertragspartner der Auftraggeberin für den gegenständlichen Vertrag.
Beschaffungsgegenständliche Leistung:
Ist die gemäß Spezifikation bzw. Leistungsbeschreibung vom Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsbestimmungen zu erbringende Leistung.
Beschaffungsunterlage:
Die Anfrage, die gegenständlichen Allgemeinen Einkaufsbedingungen, Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen, sowie, falls vorhanden, Vergabekriterien einschließlich aller jeweiligen Anhänge.
Drittunternehmer:
Von der Auftraggeberin mit Lieferungen und Dienstleistungen beauftragte Unternehmen - mit Ausnahme des Auftragnehmers.
Erfüllungsort:
Erfüllungsort für die Beschaffungsgegenständlichen Leistungen ist der jeweils im Vertrag definierte Ort. Für Zahlungen ist der Erfüllungsort Wien.
Subunternehmer:
Vom Auftragnehmer oder von Drittunternehmern zur Erfüllung ihrer Vertragspflichten gegenüber der Auftraggeberin - ohne Begründung eines Vertragsverhältnisses zur Auftraggeberin - zusätzlich herangezogene Unternehmer.

1. GEGENSTAND DES VERTRAGES
Gegenstand des Vertrages ist die Regelung der Rechte und Pflichten des AN und des TÜV bei der Erbringung der Beschaffungsgegenständlichen Leistung.

Der Vertrag für die Erbringung der beschaffungsgegenständlichen Leistung umfasst folgende Dokumente (einschließlich ihrer Anlagen), die entsprechend der nachstehenden Reihung Gültigkeit besitzen:
1.1 Die schriftliche Bestellung des TÜV.
1.2 Das gemeinsam paraphierte technische und/oder kaufmännische Verhandlungsprotokoll; falls vorhanden.
1.3 Das Angebot (Verweise auf Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind ungültig).
1.4 Alle gesetzlichen und technischen Normen, Richtlinien und sonstige Vorschriften, soweit sie für die beschaffungsgegenständliche Leistung zur Anwendung kommen bzw. die Stand der Technik sind und zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt gemacht werden, jedoch erst mit Übergangsfristen innerhalb des Leistungszeitraums neu in Kraft treten bzw. die innerhalb des Leistungszeitraums neu in Kraft treten und sofort verbindlich sind. Die Bestimmungen, die sich aus Punkt 4 ergeben, ergänzen den Vertragsinhalt ausschließlich aus technischer Sicht. Kaufmännische Bestimmungen – insbesondere aus ÖNORMEN – werden nicht Vertragsgegenstand, auch wenn diesbezüglich in den Punkten 1 bis 4 keine Regelung vorgesehen ist. Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN sind nicht Vertragsgegenstand. Sofern der AN bei der Rechnungslegung oder zukünftigen Auftragsbestätigungen im Zusammenhang mit diesem Auftrag auf eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen verweist, wird Ihnen hiermit bereits ausdrücklich widersprochen. Eines weiteren Widerspruchs im Einzelfall bedarf es nicht. Das Verhalten des TÜV ist unter keinen wie immer gearteten Umständen als Genehmigung solcher Bedingungen zu werten.

2. LEISTUNGEN DES AUFTRAGNEHMERS
Der vom AN zu erbringende Liefer- und Leistungsumfang ergibt sich aus dem in Punkt 1 definierten Vertragsgegenstand. Alle in den Beschaffungsunterlagen nicht gesondert aufgeführten Leistungen sind, sofern diese für die vollständige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung erforderlich sind oder dem Stand der Technik entsprechen, ebenfalls zum Umfang der Leistungen des AN zu zählen und gelten als im angebotenen Preis inkludiert. Ausgenommen vom Leistungsumfang des AN sind lediglich etwaige eigenen Leistungen des TÜV, die in der Beschaffungsunterlage explizit angeführt sind.

Der AN hat sich über die Art und den Umfang seiner Pflichten, sowie über alle Umstände, die bei der Planung und späteren Ausführung der beschaffungsgegenständlichen Leistung und/oder Lieferung eine Rolle spielen können, zu informieren. Bei allfälligen Unklarheiten hat sich der AN im Vorfeld beim TÜV zu erkundigen bzw. diesen darauf hinzuweisen, da andernfalls diese Unklarheiten im Fall der Auftragserteilung zu Lasten des AN gehen und Mehrkosten die dadurch entstehen vom TÜV nicht zu ersetzen sind.

Der AN verpflichtet sich im Rahmen der Erbringung der beschaffungsgegenständlichen Leistung, alle für die vollständige und ordnungsgemäße Vertragserfüllung gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen zu beachten. Er verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass alle gesetzlichen, behördlichen und betrieblichen Arbeitsschutzbestimmungen und alle behördlichen Einzelverfügungen und Anordnungen der verantwortlichen Personen durch seine Erfüllungsgehilfen und den von ihm beauftragten Subunternehmern befolgt werden.

Der AN verpflichtet sich weiters, die vereinbarten Terminpläne einzuhalten. Bei Überschreitung von schriftlich festgelegten Liefer- bzw. Leistungsterminen wird für Arbeiten, welche nach diesem Zeitpunkt ausgeführt werden, weder eine Lohn- noch eine Materialpreiserhöhung vergütet. Sind die Terminverschiebungen vom TÜV verursacht, gilt der Terminplan grundsätzlich fort, bis ein neuer Terminplan einvernehmlich festgelegt wird.

Der AN verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm oder seinen Subunternehmern eingesetzten Personen die zur Erfüllung ihrer Arbeiten erforderlichen Befugnisse, Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung besitzen. Bei Einsatz von Unterlieferanten und/oder Subunternehmern sind diese vom AN bei Angebotsabgabe zu benennen und vor Einsatz vom TÜV genehmigen zu lassen. Subunternehmer können vom TÜV abgelehnt werden. Die Einschaltung von Unterlieferanten und/oder Subunternehmern entbindet den AN nicht von den Verpflichtungen oder der Haftung. Für Unterlieferanten und Subunternehmer haftet der AN wie für sein eigenes Handeln. Durch die Zustimmung vom TÜV entstehen keine Rechtsbeziehungen zwischen TÜV und dem Unterlieferanten und/oder dem Subunternehmer.

Soweit die Beschaffungsgegenständliche Leistung Bau- und Montageleistungen umfasst, hat der AN zusätzlich folgende Bestimmungen einzuhalten:
 - Als Arbeitszeit gilt die 40-Stunden-Woche. Die tägliche Arbeitszeit ist gesondert zu vereinbaren.
 - Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden nur dann vergütet, wenn sie vor Ausführung der Arbeiten seitens TÜV angeordnet werden bzw. nicht seitens des AN zur Aufholung von selbst zu vertretenden Terminverzögerungen erbracht werden.
 - Nicht gesetzlich anerkannte Feiertage gelten als Werktage. Die allenfalls erforderliche Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde zur Leistung von Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden ist vom AN einzuholen.
 - Als Arbeiten unter besonderen Erschwernissen gelten jene, welche in den einschlägigen, jeweils gültigen Kollektivverträgen für die Arbeiter und Angestellten Österreichs festgelegt sind. Es werden höchstens die dort angeführten Prozentsätze vergütet.
 - Soweit keine Einheitspreise vereinbart sind, gelten für die Verrechnung folgende Bestimmungen:
 - Als Reisestunden werden vom TÜV nur jene anerkannt, die vom Standort des betreffenden Unternehmens bis zum Ort der Montage bei günstiger Flug-, Zug- bzw. Straßenverbindung benötigt werden.
 - Für das Montagepersonal werden die Fahrtkosten nach effektivem Aufwand gegen Nachweis (Rechnung, Ticket etc.) ohne Zuschlag vergütet.
 - Hinsichtlich der Vergütung von Fahrtkosten gelten die einschlägigen, jeweils gültigen Kollektivverträge für Arbeiter und Angestellte in Österreich. Ist die Anreise mittels PKWs vereinbart, wird das amtliche Kilometergeld bezahlt.
 - Der Montagebeginn wird, sofern nicht bereits im Vertrag fixiert, zwischen der zuständigen Betriebsleitung der AG und dem AN vereinbart.
 - Die als Vertreter des AN in Aussicht genommene Person ist TÜV vor Aufnahme der Arbeiten schriftlich bekannt zu geben und muss während der Arbeitszeit stets erreichbar sein.
 - Der AN wird für eine möglichst gleich bleibende Besetzung der Positionen des Schlüsselpersonals sorgen. Als Schlüsselpersonal gelten der Projektleiter, der Baustellenleiter sowie jene Personen die zusätzlich als Schlüsselpersonen spezifiziert werden. Auf begründeten Wunsch vom TÜV wird der AN Schlüsselpersonal wechseln.

3. VERPACKUNGS- UND VERSANDBESTIMMUNGEN
Lieferungen erfolgen auf der Basis DDP (INCOTERMS 2010) Erfüllungsort.
Grundsätzlich gilt nur die Lieferung der Gesamtmenge als termingerecht. Teillieferungen, soweit zulässig und vereinbart, sind als solche zu kennzeichnen.
Der AN hat die Art der Verpackung derart auszulegen, dass die Unversehrtheit der Ware gewährleistet ist.
Die Bestellnummer ist auf allen Dokumenten und der Rechnung anzugeben. Erfolgt die Lieferung durch eine andere Firma als den AN, so ist auch diese zur Angabe der Bestellnummer anzuhalten.
Zu erwartende Lieferverzögerungen sind vom AN unverzüglich mitzuteilen.

4. NACHTRÄGLICHE ÄNDERUNGEN DES AUFTRAGES
TÜV kann Änderungen der beschaffungsgegenständlichen Leistung auch nach Vertragsabschluss verlangen. Der AN ist verpflichtet über die Auswirkungen hinsichtlich Termine, Kosten, Drittunternehmer usw. zu informieren. Diese Auswirkungen müssen in einer nachvollziehbaren Weise vom AN kalkuliert und offengelegt werden. Nachtragsangebote sind auf Basis der Ursprungs-kalkulation des Hauptauftrages zu erstellen. 

Die Offenlegung der Kalkulation für das Nachtragsangebot hat insbesondere zu erfolgen, wenn ursprünglich Pauschalpreise vereinbart waren. Mit der Ausführung der Arbeiten darf erst nach Beauftragung durch den TÜV begonnen werden. Das gleiche gilt für zusätzliche Arbeiten, die nicht im ursprünglichen Auftrag enthalten sind, deren Ausführung aber vom TÜV gewünscht
wird.
Sofern Verschiebungen in der Leistungserbringung vom TÜV gewünscht werden, ohne dass diese vom AN zu vertreten sind, werden einvernehmlich neue verbindliche Termine festgelegt, andernfalls bleiben die ursprünglich vereinbarten Termine unverändert aufrecht.

5. VERGÜTUNG DES AUFTRAGNEHMERS –
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Ist nichts anderes vereinbart, so sind sämtliche an TÜV gelegte Kostenvoranschläge unentgeltlich. Überdies gewährleistet der Lieferant die Richtigkeit seines Kostenvoranschlages. Bleibt der Aufwand des Lieferanten jedoch hinter seiner Kalkulation zurück, so hat TÜV nur den tatsächlichen Aufwand abzugelten.
Die Vergütung von Leistungen erfolgt erst nach vollständiger Leistungserbringung, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird. Vereinbaren die Parteien Teilzahlungen, so erfolgen Teilzahlungen nur nach vollständiger Erbringung der jeweiligen
Teilleistung.
Die Preise sind Festpreise und unveränderlich bis zur vollständigen Erfüllung des Auftrages.
Alle wie immer gearteten Änderungen der Kalkulationsgrundlagen haben keinerlei Einfluss auf den angebotenen Preis. Die Möglichkeit zur Anfechtung aufgrund eines Irrtums wird hiermit ausdrücklich ausgeschlossen. Die im Auftrag genannten Preise sind Nettopreise, die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils hinzuzurechnen. Die vereinbarten Preise schließen, wenn nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde stets die Lieferung gemäß Punkt 3 „Verpackungs- und
Versandbestimmungen“ ein.
Generell sind alle Reisen für Personal des AN inkl. Reiseaufwand und Nebenkosten, die im Rahmen der Vertragserfüllung erforderlich sind, im Angebotspreis des Auftrages einzukalkulieren.
Die Zahlungstermine werden zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt.
Zahlungen erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, innerhalb von 21 Tagen abzüglich 3% Skonto oder 30 Tagen netto nach Eingang einer prüffähigen, richtigen (Fälligkeit vorausgesetzt) und gesetzeskonformen Rechnung.
Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Richtigkeit der Rechnung und/oder der Vertragsmäßigkeit der Lieferung bzw. Leistung dar, sondern erfolgen unter dem Vorbehalt einer nachträglichen Prüfung. Insbesondere bleiben sämtliche Ansprüche des TÜV aus dem Vertrag gegenüber dem AN vollinhaltlich aufrecht.
TÜV behält sich vor, 10% des gesamten Auftragswertes für die Dauer der Gewährleistungsfrist plus 3 Monate als unverzinslichen Haftrücklass einzubehalten. Über Ansuchen kann auch eine kostenlose, unwiderrufliche und unbedingte Bankgarantie einer im EU-Raum befindlichen Großbank lautend auf gleiche Höhe und Dauer beigebracht werden. Die Höhe des Haftrücklasses bleibt für die Dauer seines Bestehens unverändert aufrecht. Bei Verlängerung der Gewährleistungsfrist aufgrund von Gewährleistungsfällen ist die Laufzeit entsprechend anzupassen. Die Rückgabe der Bankgarantie erfolgt auf schriftliche Anforderung nach Ablauf der
Gewährleistungszeit.
Der AN ist nicht berechtigt, Ansprüche des TÜV mit eigenen Forderungen aufzurechnen, es sei denn, die Forderungen wurden sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ausdrücklich schriftlich bzw. rechtskräftig anerkannt.

6. EIGENTUMSÜBERGANG UND GEFAHRTRAGUNG
Mit Zahlung des Gesamtpreises - ausschließlich des allfällig vereinbarten Haftrücklasses - geht das Eigentum an den beschaffungsgegenständlichen Leistungen auf TÜV uneingeschränkt über. Der Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen. Der AN garantiert TÜV, dass keine Rechte Dritter bestehen. Sofern TÜV trotzdem aufgrund solcher Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, kann der Haftrücklass verwendet werden.
Bis zum endgültigen Übergang des Eigentums trägt der AN die Gefahr für den zufälligen Untergang der Beschaffungsgegenständlichen Leistung.

7. TERMINE UND VERTRAGSSTRAFE
Sofern pönalisierte Termine spezifiziert sind gelten die folgenden Bestimmungen:
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Lieferung/Leistung ist der Eingang der vollständigen Lieferung/Leistung am Erfüllungsort. Pönalen gelten auch bei bloßen Teilleistungen. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine kommt der AN ohne weitere Mahnung in Verzug und schuldet TÜV für jede angefangene Woche und für jeden als pönalepflichtig vereinbarten Termin eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafe von 1% des Gesamtauftragswertes, insgesamt jedoch maximal 10% des Gesamtauftragswertes. Sofern Termine mit Zustimmung des TÜV verschoben werden, gelten diese neuen Termine entsprechend als neue Pönaletermine. Die Geltendmachung eines, über die verschuldensunabhängigen Vertragsstrafen hinausgehenden Schadens (gemäß Punkt14), behält sich TÜV daher ausdrücklich vor.
Durch die Annahme einer verspäteten Leistung werden allfällige Ersatzansprüche nicht ausgeschlossen. 

8. GEWÄHRLEISTUNG
Der AN gewährleistet, dass sämtliche beschaffungsgegenständlichen Leistungen/Lieferungen den gewöhnlich vorausgesetzten und den besonderen, vertraglich bedingten Eigenschaften - insbesondere dem Stand der Technik - entsprechen.
Im Gewährleistungsfall hat der AN alle zur Mängelaufsuchung und Mängelbeseitigung erforderlichen Leistungen auf seine Kosten zu erbringen. Die hierbei anfallenden Kosten werden nur insoweit vom TÜV getragen, wie sie auch bei vertragsgemäßer Leistung des AN angefallen wären. Darüber hinaus steht TÜV voller Schadenersatz gegenüber dem AN zu. Es gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist als vereinbart.
Soweit die beschaffungsgegenständliche Leistung aufgrund von Mängelbehebungsarbeiten nicht - wie vertraglich vorgesehen - verwendet werden kann, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Unterbrechungen.
Die Erhebung von Mängelrügen durch TÜV hat in angemessener Frist ab Kenntnis des Mangels zu erfolgen. Der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf den Einwand der verspäteten Mängelanzeige gemäß § 377 UGB.
Die mündliche Mitteilung der Mängelrüge ist Frist wahrend.
Durch eine schriftliche Anzeige von Mängeln und Aufforderung zur Verbesserung nach Abnahme wird die Gewährleistungsfrist so lange gehemmt, bis die beanstandeten Mängel beseitigt sind. Trotz Inanspruchnahme der Gewährleistung bleiben weitere Ansprüche des TÜV unberührt.

9. HAFTUNG
Der AN haftet für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden (auch entgangenen Gewinn), die er oder seine Erfüllungsgehilfen bei oder anlässlich der Erfüllung der beschaffungsgegenständlichen Leistungen TÜV bzw. deren Personal verursachen, auch bei leichter Fahrlässigkeit, wenn er nicht - soweit es darauf ankommt - nachweist, dass ihn oder seine Erfüllungsgehilfen keine Schuld trifft.
Der AN stellt TÜV von allen Schadensersatzansprüchen Dritter frei, die er oder seine Erfüllungsgehilfen verursacht haben.

10. VERSICHERUNGEN
Der AN hat auf Verlangen mit Angebotslegung einen Nachweis über eine für den Zeitraum der Leistungserbringung bestehende Haftpflichtversicherung mit Angabe der vorgegebenen Deckungssummen für Personen und Sachschäden pro Schadensfall vorzulegen.

11. EIGENTUM AN UNTERLAGEN – NUTZUNGSRECHTE
Das Eigentum an sämtlichen Unterlagen, Dokumenten, Zeichnungen, usw., die in Erfüllung des Auftrages bzw. dieses Vertrages vom AN hergestellt oder beschafft werden („Unterlagen“), steht TÜV zu.
Der AN verpflichtet sich von allen auftragsbezogenen Unterlagen, insbesondere technischen Unterlagen, die Originale auszuhändigen und auch in editierbarer elektronischer Form an TÜV zu übergeben.
TÜV erhält das ausschließliche und auf Dritte übertragbare Nutzungsrecht (Werknutzungsrecht) an den Unterlagen sowie an allen sonstigen urheberrechtlich geschützten Rechten im rechtlich weitest möglichen Sinn.

12. PATENTE - ERFINDUNGEN
Der AN hat Erfindungen, die im Rahmen der Tätigkeit für TÜV entstehen unverzüglich TÜV zu melden und auf Verlangen von TÜV sämtliche Schritte für eine Patentanmeldung zu Gunsten TÜV zu veranlassen. TÜV wird den AN dabei unterstützen. Der AN ist verpflichtet, seine Leistungen so zu erbringen, dass sie frei von Rechten Dritter sind, insbesondere frei von Patentrechten oder gewerblichen Schutzrechten. Werden aufgrund solcher Rechte Ansprüche Dritter gegen TÜV geltend gemacht, so ist der AN verpflichtet, TÜV von derartigen Ansprüchen schad- und klaglos zu stellen.
Der AN verpflichtet sich alle gewerblichen Schutzrechte, die zur Verwirklichung des Vertragsgegen-standes notwendig sind, auf TÜV zu übertragen, soweit TÜV nicht ohnehin bereits über sie verfügt.

13. GEHEIMHALTUNG - VERÖFFENTLICHUNGEN
Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, sämtliche ihm sowie seinen Vertretern, Beratern oder sonstigen Beauftragten im Zuge der Verhandlungen und Gesprächen im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages zukommenden Informationen vertraulich zu behandeln, diese nur zum Zweck der Geschäftsbeziehung zwischen AN und TÜV zu verwenden und die Weitergabe dieser Informationen, in welcher Form immer, an Dritte zu verhindern.
Als derartige vertrauliche Informationen gelten insbesondere:
 - sämtliche übermittelte schriftliche Urkunden (z.B.: Angebot, Beilagen, Pläne, technische Beschreibungen) sowie deren Inhalt.
 - sämtliche nicht schriftliche Informationen, die dem AN in Verhandlungen bzw. Gesprächen mitgeteilt werden.
In dieser Form zur Kenntnis gelangte vertrauliche Informationen sind beispielsweise wirtschaftliche, finanzielle, betriebliche sowie technische Belange, Know-How, insbesondere in Bezug auf Soft- und Hardware, technische Applikationen oder Informationsdienste, jegliche Verkaufs-, Marketing-, Werbe sowie Kundenstrategien und -aktivitäten.

Der AN verpflichtet sich ausdrücklich, sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen, soweit dies unbedingt notwendig ist, nur an Personen weitergegeben werden, die einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen und/oder auf die eine entsprechende Geheimhaltungs-verpflichtung ausdrücklich schriftlich überbunden wurde.
Dieser Artikel bleibt noch 5 Jahre nach Beendigung des Vertrages anwendbar.

Veröffentlichungen jeder Art (Rundfunk, Fernsehen, Presse, Fachzeitschriften, Vorträge oder dergleichen) über die Gesamtanlage darf der AN nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung der AG vornehmen bzw. ermöglichen. Dieses gilt auch für die Herstellung fotografischer, zeichnerischer und sonstiger für die Veröffentlichung bestimmter Darstellungen. Der AN hat sicherzustellen, dass Drittunternehmer in den vorgenannten Fällen ebenfalls die Zustimmung des TÜV einzuholen haben.
Die LOGO Nutzung ist nur nach gesondertem Vertrag erlaubt.

Der AN verpflichtet sich nach vollständiger Vertragserfüllung bzw. nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages sämtliche in seinem Besitz befindlichen Unterlagen (Originale und Kopien) der AG unverzüglich und ohne Aufforderung aushändigen.

Alle vom AN erbrachten Leistungen werden von TÜV als nicht vertraulich behandelt. Darüber hinaus gehende Kenntnisse und Informationen, welche TÜV bei Gelegenheit der Ausübung ihres Informations- und Prüfungsrechts (Punkt 7) erwirbt, wird TÜV vertraulich behandeln.

14. HÖHERE GEWALT
Unter Höherer Gewalt versteht sich ein von außen auf Verpflichtungen einwirkendes, unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, mit dem der jeweilige Vertragspartner bei Vertragsabschluss nicht rechnen konnte. Darunter fallen beispielsweise auch Terroranschläge, Blackouts, Streiks, Aussperrungen, bürgerkriegsähnliche Zustände, behördliche oder gerichtliche Anordnungen und dergleichen.
Beabsichtigt einer der Vertragspartner seinen vertraglichen Verpflichtungen aufgrund von Höherer Gewalt nicht nachzukommen, hat er dieses dem anderen Vertragspartner unverzüglich unter Bekanntgabe der erwarteten Dauer anzuzeigen. Dem anderen Vertragspartner stehen wegen einer solchen Nichteinhaltung des Vertrages für den Zeitraum des aufrechten Umstandes Höherer Gewalt keinerlei Ansprüche zu. Es werden vielmehr die beiderseitigen Rechte und Pflichten während der Dauer des Vorliegens dieser auf Höherer Gewalt beruhenden Nichteinhaltung des Vertrages in dem von der Höheren Gewalt betroffenen Umfang aufgehoben. Bereits entstandene Zahlungs-verpflichtungen bleiben weiterhin aufrecht und sind ohne Verzug zu erfüllen.
Im Falle Höherer Gewalt werden sich die Vertragspartner bemühen, die daraus entstehenden Nachteile so gering wie möglich zu halten. Der betroffene Vertragspartner hat insbesondere alle technisch und wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Ursache bzw. die Folgen der Höheren Gewalt zu beseitigen.
Ist vorhersehbar, dass die Umstände der Höheren Gewalt und/oder ihre Nachwirkungen länger als 4 Wochen andauern werden, treten die Vertragspartner in Verhandlungen ein, um eine für beide Teile annehmbare Lösung zu erreichen. Ist die voraussichtliche Dauer der Umstände der Höheren Gewalt und/oder ihre Nachwirkungen hingegen länger als 8 Wochen, steht dem Vertragspartner, der nicht von der Höheren Gewalt betroffen ist, ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, ohne an Kündigungsfristen oder -termine gebunden zu sein.

15. KÜNDIGUNG ODER UNTERBRECHUNG
Dieser Vertrag ist seitens des AN nicht kündbar. TÜV hat das Recht, zu jeder Zeit den Vertrag zu unterbrechen oder unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufzulösen. Im Fall der Kündigung als auch der Unterbrechung erhält der AN jenen Anteil am vereinbarten Entgelt, der sich als Summe der Teilwerte der zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachten Teilleistungen darstellt. Der Umfang der erbrachten Leistungen ist vom AN nachzuweisen (beispielsweise auf Basis monatlicher Fortschrittsberichte). Sofern der Umfang der nachgewiesenen Leistung einer Teilleistung, die im Preisblatt getrennt ausgewiesen ist, entspricht, erhält der AN den entsprechenden Teilwert des Gesamtauftragswertes. Weitere finanzielle Ansprüche der AN bestehen nicht.
Wenn TÜV den AN von einer bloßen Unterbrechung des Vertrages in Kenntnis gesetzt hat, wird der AN die Erbringung der offenen vertragsgegenständlichen Leistungen innerhalb von 14 Tagen nach schriftlicher Mitteilung von TÜV über die gewünschte Fortsetzung der Arbeiten beginnen. Der AN kann jedoch die Fortsetzung der Erbringung seiner Leistungen ablehnen, falls die Unterbrechung länger als 6 Monate gedauert hat.
Der AN ist bei Kündigung bzw. längerfristiger Unterbrechung verpflichtet, TÜV alle Unterlagen geordnet und brauchbar zu übergeben.

16. RÜCKTRITTSRECHT
TÜV behält sich ein Rücktrittsrecht vor, wenn eine Nutzung des vom AN erbrachten Liefer- bzw. Leistungsumfangs für TÜV unzumutbar ist, d.h. der Nutzen der Beschaffungsgegenständlichen Leistung für TÜV entzogen ist. Unzumutbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn garantierte Leistungswerte unterschritten bzw. sonstige vereinbarte Leistungsmerkmale wesentlich unterschritten werden. Als wesentlich gilt jedenfalls eine Unterschreitung von 5%.

17. RECHTSNACHFOLGE
TÜV kann die Rechte und Pflichten aus dem Auftrag auf Rechtsnachfolger bzw. verbundene Unternehmen übertragen; der AN darf der Übertragung an Rechtsnachfolger nur widersprechen, wenn der Rechtsnachfolger keine Gewähr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten von TÜV aus diesem Vertrag und der Bestellung bietet.
Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Auftrag auf Seiten des AN ist nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch TÜV zulässig. Der AN ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch TÜV insbesondere nicht berechtigt, seine Forderungen abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.
Widrigenfalls ist diese Abtretung unwirksam (absolute Wirkung des Abtretungsverbotes). TÜV kann in diesem Fall dennoch nach eigener Wahl mit befreiender Wirkung sowohl an den AN als auch an den Dritten leisten.

18. SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Vertragsbestimmung oder Einkaufsbedingung unwirksam oder nichtig sein oder werden, dann wird dadurch die rechtliche Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, die unwirksame oder nichtige Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen.

19. SONSTIGES
Der schriftliche Vertrag einschließlich seiner Anhänge regelt alle Beziehungen der Vertragspartner in Bezug auf den Vertragsgegenstand. Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages samt Anlagen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für die Vereinbarung des Abgehens von der Schriftform. Mündliche Absprachen wurden und werden nicht getroffen.
Alle früheren Vereinbarungen und Absprachen im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand gelten mit dem Abschluss dieses schriftlichen Vertrages als aufgehoben. Bei Widersprüchen zwischen den Anhängen und dem Vertragstext gilt im Zweifel der Vertragstext als verbindlich.
Überschriften dienen ausschließlich der besseren Orientierung und nicht der Vertragsauslegung. Für nicht im Vertrag geregelte Sachverhalte gelten diese Einkaufsbedingungen.

20. ANWENDBARES RECHT - GERICHTSSTAND
Alle Unstimmigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag, seiner Gültigkeit, seiner Interpretation und Durchführung ergeben könnten, sollten in gutem Einverständnis durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt werden.
Sollte jedoch eine Einigung nicht erzielt werden oder eine Partei erklärt, dass eine Einigung nicht zu erreichen ist, so werden alle Streitigkeiten, die sich ausdiesem Vertrag ergeben oder auf dessen Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichts der Wirtschaftskammer Österreich in Wien ( Wiener Regeln ) von 3 gemäß diesen Regeln genannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Auf die Anwendung der Wiedereinsetzungsbestimmungen gemäß der österreichischen Zivilprozessordnung (ZPO) wird verzichtet.
Das Schiedsgericht findet in Wien statt. Das Schiedsgericht soll bei seiner Urteilsfindung vorrangig den Inhalt des Vertrages berücksichtigen. Die Verhandlungen vor dem Schiedsgericht finden in deutscher Sprache statt.
Das anzuwendende Recht ist das materielle Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Kollisionsregeln und des UNKaufrechts (UNCITRAL).
 

Kontakt

T: +43 (0)5 0454-8000
E: akademie@tuv.at

TÜV AUSTRIA-Platz 1
2345 Brunn am Gebirge

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