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Fortbildungsveranstaltung für Strahlenschutzbeauftragte Technik - 8 Stunden
Fortbildungsveranstaltung für Strahlenschutzbeauftragte - Technik - in der Dauer von 8 Stunden gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82.
Fortbildung für Strahlenschutzbeauftragte Technik - 4 Stunden
Fortbildungsveranstaltung für Strahlenschutzbeauftragte - Technik - in der Dauer von 4 Stunden gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82.
Dies betrifft zumindest: Tätigkeiten mit Messeinrichtungen für Dicke, Dichte oder Flächengewicht, Füllstandsanzeiger, tragbare Röntgenfluoreszenzanalysegeräte oder mit Strahlenquellen mit vergleichbarem Risiko.
Fortbildung für Strahlenschutzbeauftragte Human- und Zahnmedizin - 8 Stunden
Fortbildungsveranstaltung 8-stündig gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 41.
Fortbildung für Strahlenschutzbeauftragte Human- und Zahnmedizin - 4 Stunden
Laut Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 82 sind Strahlenschutzbeauftragte verpflichtet, in Abständen von höchstens 5 Jahren eine 4-stündige Fortbildung zu besuchen, wenn sich deren Tätigkeit auf die Ordination eines:einr niedergelassenen Arztes:Ärztin oder Zahnarztes:Zahnärztin beschränkt.
Grundausbildung Strahlenschutzbeauftragte:r Technik
Grundausbildung zum:zur Strahlenschutzbeauftragten hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren und radioaktiven Stoffen zu nichtmedizinischen Zwecken gemäß § 80 und Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung des BGBl. II Nr. 339/2020.
Die erfolgreich absolvierte Grundausbildung ist Voraussetzung für den Besuch einer Speziellen Ausbildung.
Fachspezifische Ausbildung Strahlenschutzbeauftragte:r Technik: Umschlossene radioaktive Stoffe und Industrieröntgenanlagen
Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich Tätigkeiten mit Strahlengeneratoren (z.B. Industrieröntgenanlagen) und umschlossenen radioaktiven Quellen zu nichtmedizinischen Zwecken gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung § 80 und Anlage 18.
(Kursvoraussetzung: erfolgreich absolvierte Grundausbildung)
Grundausbildung Strahlenschutzbeauftragte:r Human- und Zahnmedizin
Grundausbildung zum:zur Strahlenschutzbeauftragten für medizinische Expositionen (Röntgeneinrichtungen / Nuklearmedizin / Strahlentherapie) gemäß § 79 und Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung des BGBl. II Nr. 339/2020.
Fachspezifische Ausbildung Strahlenschutzbeauftragte:r Human- und Zahnmedizin: Röntgendiagnostik
Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich diagnostischer und interventionsradiologischer Verfahren mit Röntgenstrahlung gemäß § 79 und Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung des BGBl. II Nr. 339/2020.
Ausbildung Laserschutzbeauftragte:r für technisch-industrielle Anwendungen
Die Ausbildung entspricht in Inhalt und Umfang der Norm ÖNORM S 1100-2, Anforderungen an die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten für bestimmte Laseranwendungsarten.
Ausbildung Laserschutzbeauftragte:r für medizinische Anwendungen
Die Ausbildung Laserschutzbeauftragte:r für medizinische Anwendungen entspricht in Inhalt und Umfang der ÖNORM S 1100-2 "Anforderungen an die Ausbildung zum Laserschutzbeauftragten für bestimmte Laseranwendungsarten".
Fachspezifische Ausbildung Strahlenschutzbeauftragte:r Human- und Zahnmedizin: Nuklearmedizin
Spezielle Ausbildung für Strahlenschutzbeauftragte hinsichtlich diagnostischer und therapeutischer Verfahren mit offenen radioaktiven Stoffen gemäß § 79 und Anlage 18 der Allgemeinen Strahlenschutzverordnung des BGBl. II Nr. 339/2020.
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